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Health Claims-Verordnung – Schikane oder Chance?

  • Februar 28, 2020

Das probiotische Sortiment in den Einkaufsregalen verspricht eine Erhöhung der körpereigenen Abwehrkraft, Knoblauch-Kapseln unterstützen das Herz/ Kreislauf-System und wer Light-Produkte kauft, erhofft sich eine schlanke Linie. All diese Produkte waren bis 2012 noch entsprechend gekennzeichnet. Mit der sogenannten Health Claims-Verordnung ist das jedoch mittlerweile EU-weit untersagt. Seit 2012 werden VerbraucherInnen vor irreführenden Gesundheitsaussagen auf Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln geschützt.

Die Health Claims-Verordnung (Gesundheitsaussagen-Verordnung) war bereits im Juli 2007 verabschiedet worden, wurde dann im Jänner 2012 auch praktisch umgesetzt. In dieser Verordnung wird festgehalten, dass ein Lebensmittel bzw. ein Nährstoff in diesem Lebensmittel nur dann mit einer Gesundheitsaussage versehen werden darf, wenn dies mit anerkannten wissenschaftlichen Belegen nachgewiesen werden konnte. Demnach ist ein Health Claim eine gesundheitsbezogene Aussage, die erklärt oder suggeriert, dass ein Inhaltsstoff eine besondere Auswirkung auf die Gesundheit hat (z.B. Calcium ist gut für die Knochen). Die Bestimmungen der Health Claims-Verordnung gelten für Lebensmittel und damit auch für Nahrungsergänzungsmittel, wenn diese als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden. Ausgenommen sind Arzneimittel und kosmetische Mittel, da diese rechtlich nicht zu den Lebensmitteln gehören.

Was nicht erlaubt ist, ist verboten

Die Health Claims-Verordnung bietet eine Positivliste, die aufzeigt, welche Gesundheitsaussagen für welche Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel zugelassen sind. Alle Gesundheitsaussagen, die in dieser Liste nicht auftauchen, dürfen nicht verwendet werden. Die Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben ist nur dann zulässig, wenn:
 
  • Die angegebene Wirkung allgemein anerkannt wissenschaftlich nachgewiesen ist.
  • Die genannte Substanz im Produkt in ausreichender Menge vorhanden (oder nicht vorhanden) ist, um die behauptete Wirkung zu erzielen.
  • Die genannte Substanz in einer Form vorliegt, die für den Körper verfügbar ist.
  • Die übliche Verzehrmenge des Produkts geeignet ist, die angegebene Wirkung zu erzielen.
  • Die Angabe sich auf das verzehrfertige Lebensmittel bezieht. (vgl. WKO)

 

Eine Negativliste führt jene Gesundheitsaussagen auf, die von der EU-Kommission abgelehnt wurden.

Folgen für die VerbraucherInnen

VerbraucherInnen profitieren von der Health Claims-Verordnung, da sie die Lebensmittel-Hersteller nicht mehr mit überzogenen Gesundheitsversprechen hinters Licht führen können. Abgesehen davon soll die Health Claims-Verordnung dafür sorgen, dass mehr gesunde Lebensmittel hergestellt werden und ungesunde Lebensmittel allmählich aus den Regalen verschwinden. Dass seitens der Lebensmittelindustrie eifrig nach Schlupflöchern gesucht wird, war abzusehen. Von nun an liegt es aber vermehrt an den VerbraucherInnen, Gutes von Schlechtem zu unterscheiden.